Kinder beobachten einen kleinen Roboter, der sich im Bildvordergrund befindet.

Qualität
für Bildung und
Vermittlung
im Museum

Satzung des Bundesverbandes Museumspädagogik e.V.

Verabschiedet von der Mitgliederversammlung am 6. November 2017 in Stuttgart, geändert von der Mitgliederversammlung am 29. Oktober 2021 (online) und am 7. Dezember 2023 (online)

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Bundesverband Museumspädagogik mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.). Er hat seinen Sitz in Frankfurt und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist die Förderung der Museumspädagogik. Der Bundesverband Museumspädagogik e.V. unterstützt und koordiniert als Dachverband die Arbeit der angeschlossenen regionalen Vereine und vertritt deren Interessen überregional.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • fachlichen Austausch durch die Einrichtung von Fachgruppen und Fachforen
  • Initiierung und Unterstützung von Theoriebildung und Forschung
  • Initiierung und Durchführung von Kooperationsprojekten mit öffentlichen Trägern, Stiftungen und anderen Institutionen kultureller Bildung
  • Mitarbeit in kulturpolitischen Gremien und Vertretungen der museumspädagogischen Belange gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit
  • Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Kultur- und Bildungseinrichtungen
  • Eintreten für den Bestand und die Entwicklung von Einrichtungen der Museumspädagogik
  • Unterstützung und Herausgabe von Veröffentlichungen
  • Konzeption und Durchführung von Qualifikationsmaßnahmen
  • Beratung in Fragen der Museumspädagogik, insbesondere ihres Stellenwertes im Gefüge der Museumsarbeit und der Ausbildung und Qualifizierung

3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Gliederung
Der Bundesverband Museumspädagogik e.V. ist Dachverband der eingetragenen regionalen Vereine der Museumspädagogik. Anträge weiterer Vereine auf Aufnahme in den Dachver-band werden an den Vorstand gerichtet und durch die Mitgliederversammlung entschieden.
Die regionalen Vereine regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen ihrer Satzungen selbständig.

5. Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die im Sinne § 2 dieser Satzung kontinuierlich tätig und Mitglieder eines der regionalen Vereine – entsprechend § 4 – sind.
Außerordentliche Mitglieder können Organisationen, Institutionen und natürliche Personen werden, die dem Vereinszweck entsprechen und ihn fördern.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

Die Mitglieder werden durch eine Aufnahmeentscheidung der regionalen Vereine in den Bundesverband aufgenommen. In den regionalen Vereinen wird auch die Höhe der zu leistenden Mitgliedsbeiträge festgelegt.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, bei Auflösung des Bundesverbandes oder des zuständigen regionalen Vereins oder durch Ausschluss aus wichtigen Gründen. Weiteres zum Ausschluss ordentlicher Mitglieder regelt die Satzung der jeweiligen Vereine für Museumspädagogik. Über den Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes befindet die Mitgliederver-sammlung.

6. Organe
Organe des Vereines sind       

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Erweiterte Vorstand

7. Mitgliederversammlung

Einberufung

Durch den Vorstand wird die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin unter der Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Durchführung

Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen digitalen Raum. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebenen E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangspasswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangspasswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

Aufgaben

  • Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer
  • Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Kassenberichtes
  • Diskussion der Arbeit und der Projekte des Vereins
  • Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung
  • Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Vereines

Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn Mitglieder von mindestens der Hälfte der regionalen Vereine anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied kann bis zu zwei abwesende Mitglieder, von denen es schriftlich bevollmächtigt ist, vertreten. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereines ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Es soll enthalten: Ort, Zeit, Person des Leiters und Tagesordnung der Versammlung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus Vorsitz, stellvertretendem Vorsitz, Schriftführung, Kasse. Mitglieder des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder werden. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt eine Geschäftsordnung.
Vorstandsbeschlüsse fallen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/Sitzungsleiterin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied. Zweimalige, bei unterschiedlichen Funktionen dreimalige Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung nachzuwählen. Eine solche Nachwahl findet im Rahmen der Maximalanzahl an zulässigen Amtszeiten keine Berücksichtigung. Für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann die Zuständigkeit des ausgeschiede-nen Vorstandsmitglieds kommissarisch durch die anderen Vorstandsmitglieder bzw. durch ein vom Vorstand bestimmtes ordentliches Mitglied kommissarisch wahrgenommen werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten, geheimen Wahlgängen.
Die Rechnungsprüfer können auch gemeinsam durch ein offenes Wahlverfahren bestimmt werden. Die Amtszeit des neuen Vorstandes beginnt mit Annahme der Wahl.

9. Erweiterter Vorstand
Der Vorstand ist erweitert durch je einen Vertreter aus den regionalen Vereinen. Die Entsendung ihres Vertreters regeln die regionalen Vereine selbst. Die Vertreter der regionalen Vereine sind, ebenso wie die Vorstandsmitglieder mit einer Stimme stimmberechtigt. Die Beschlüsse des Erweiterten Vorstands fallen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/Sitzungsleiterin.
Der erweiterte Vorstand beschließt die Geschäftsordnung des Bundesverbandes, die auch die weiteren Aufgaben des erweiterten Vorstandes regelt.

10. Finanzierung
Der Bundesverband Museumspädagogik finanziert sich über Umlagebeiträge der Landes- und Regionalverbände. Das Verfahren zur Festsetzung der Umlagebeiträge regelt eine Geschäftsordnung.

11. Notwendige Satzungsanpassungen
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht und/oder die Finanzverwaltung verlangen.

12. Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereines an die angeschlossenen regionalen Vereine entsprechend ihrer Mitgliederstär-ke aufgeteilt. Die Empfänger verpflichten sich, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne ihrer Satzung zu verwenden.