Drei Personen betrachten eine bunte Ausstellungswand.

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Aktiv vor Ort

Satzung des Landesverbandes Museumspädagogik Bayern e.V. (Neufassung vom 26.11.2018, abgeändert am 25. März 2022: §§ 4, 6, 7, 8)

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Landesverband Museumspädagogik Bayern“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

2. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und die Unterstützung der kulturellen Arbeit an Museen und vergleichbaren Einrichtungen.

2. Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch

  • Theorie und experimentelle Praxis im Bereich der Museumspädagogik und Museumsdidaktik,
  • Vorträge, Arbeitstreffen und Tagungen,
  • Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für im Museumsbereich tätige Personenkreise,
  • Weitergabe von museumspädagogischen Informationen an Einzelpersonen und Gruppen,
  • Herausgabe von Fachveröffentlichungen,
  • Zusammenarbeit mit anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle geschäftsfähigen natürlichen oder juristischen Personen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Es besteht jährliche Beitragspflicht. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Beitrags durch Beschluss.

3.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, bei Auflösung des Vereins oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muss spätestens am
30. September (Datum der Absendung) schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet die Mitgliederversammlung.

4. Mitglieder des Vereins sind entsprechend der Vereinsmitgliedschaft im Landesverband Museumspädagogik Bayern e.V. zugleich Mitglieder des Bundesverbandes Museumspädagogik.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

1. Durch den Vorstand wird die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich spätestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung.

2.  Die  Mitgliederversammlung  wird  analog  und/oder  digital  durchgeführt.  Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl der beiden Kassenprüfer,
  • Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts,
  • Entlastung des Vorstands und der Kassenführung,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Diskussion und Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Arbeitsplanes,
  • Sach- und Programmdiskussion gemäß § 2 dieser Satzung,
  • Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung, den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins,
  • Regelung der Vertretung im Bundesverband

4. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden, nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder die Zahl der Vorstandsmitglieder um drei Personen übersteigt. Bei Beschlussunfähigkeit ruft der Vorstand eine halbe Stunde später eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung ein, die in jedem Fall beschlussfähig ist. In der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist auf diese Regelung der Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

7. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Es soll enthalten: Ort, Zeit, Person des Leiters und Tagesordnung der Versammlung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Personen mit folgenden Funktionen:

  • Vorsitz,
  • stellvertretender Vorsitz,
  • Schriftführung,
  • Kassenführung.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung nachzuwählen und bei Bedarf bis dahin vom Restvorstand kommissarisch zu besetzen.

3. Die Wahl wird durch eine Wahlleitung durchgeführt, der keine Mitglieder des Vorstands ange-
hören. Die Wahl erfolgt in getrennten und geheimen Wahlgängen für alle vier Funktionen. Die
Amtszeit des neuen Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl. 

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die vier Mitglieder des Vorstands einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der / die stellvertretende Vorsitzende nur dann vertreten darf, wenn der / die Vorsitzende verhindert ist, der / die Schriftführer*in nur dann, wenn der / die stellvertretende Vorsitzende verhindert ist, der / die Kassenführer*in nur dann, wenn der / die Vorsitzende, der / die stellvertretende Vorsitzende sowie der / die Schriftführer*in verhindert sind.

§ 8 Ausschüsse und Arbeitsgruppen

1. Der Vorstand kann bis zu 6 Beiräte berufen, die besondere Aufgaben und Arbeitsbereiche übernehmen. Die Mitglieder werden entweder in der Mitgliederversammlung oder schriftlich darüber informiert. Die Beiräte werden zu erweiterten Vorstandssitzungen eingeladen. Sie gehören nicht dem Vorstand an.

2. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können für besondere Aufgaben gemäß § 2 Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, deren delegierte Vertreter zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden; in den Arbeitsgruppen können auch kompetente Nichtmitglieder mitarbeiten.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den an den Bundesverband Museumspädagogik e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Kapital ist für museumspädagogische Zwecke in Bayern zu verwenden.

§ 11 Salvatorische Klausel

1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftige aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. nichtig oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Dasselbe gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält.

2. Die Mitglieder werden in diesem Fall auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Feststellung der Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung anstelle der unwirksamen bzw. nichtigen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zum Ausfüllen einer Lücke eine neue rechtswirksame und durchführbare Bestimmung verabschieden, die – soweit gesetzlich zulässig – dem am nächsten kommt, das mit der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebt worden war oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt gewesen wäre, sofern bei Beschlussfassung über diese Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung der Punkt bedacht worden wäre.

(geändert am 25.03.2022)
Satzung als PDF (nicht barrierefrei)

Kontakt

Geschäftsstelle des Landesverbands Museumspädagogik Bayern

Rundfunkmuseum Fürth
Büro: Friedrichstr. 4-6
90762 Fürth

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