Bundesweit präsent,
Aktiv vor Ort
1. Der Verband führt den Namen "Länderverband Museumspädagogik Ost e.V." (LVMPO e.V.). Er ist Fachverband für Museumspädagoginnen und Museumspädagogen sowie für andere Multiplikatorinnen und Multiplikatoren musealer Bildung im Bereich der neuen Bundesländer.
2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht im Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Nr. 11084 Nz).
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1. Der Verband verfolgt als Zweck die Förderung der Bildung, insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Veröffentlichungen zur Qualifizierung museumspädagogischer Arbeit.
Der Verband erkennt den "Ehrenkodex der Berufsethik" des Internationalen Museumsrates (ICOM-Kodex von 2004) als Grundvoraussetzung für die Tätigkeit in Museen bzw. in der Museumspädagogik an.
2. Der Verband ist Mitglied im Bundesverband Museumspädagogik e.V., pflegt partnerschaftliche Beziehungen zu anderen museumsrelevanten Verbänden und realisiert gegebenenfalls gemeinsame Arbeitsprojekte.
1. Der Verband verfolgt durch die Förderung von Museumspädagogik, Kulturpädagogik und angrenzender Bereiche ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
3. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
1. Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder können werden:
a) natürliche Personen, die an Museen, in Museumsämtern, auf die Museumsarbeit bezogenen Institutionen oder im Rahmen ihres Studiums wissenschaftlich, museumspädagogisch oder in vergleichbarer Tätigkeit hauptamtlich oder nebenamtlich tätig sind oder waren.
b) natürliche Personen, die nicht den unter a) genannten Voraussetzungen entsprechen, die aber dem Museumswesen besondere Dienste erweisen.
c) Museen, deren Träger und Verwaltungseinrichtungen können als juristische Personen oder andere rechtsfähige oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen dem Verband als ordentliche Mitglieder beitreten. Sie werden als institutionelle Mitglieder bezeichnet. Sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch ausdrücklich Bevollmächtigte vertreten.
3. Ehrenmitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die sich besondere Verdienste um die Museumspädagogik erworben haben.
1. Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Ehrenmitglieder erlangen die Ehrung auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) bei natürlichen Personen durch Tod,
b) bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen durch deren Auflösung oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
c) durch Ausschluss,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste,
e) durch Austritt (Kündigung).
3. Mit dem Tag der Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Mitgliedschaftsrechte. Die bis zur Beendigung begründeten Verpflichtungen, insbesondere die Zahlung rückständiger Beiträge, bleiben bestehen.
4. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich vorgenommen werden und muss bis spätestens 30. September eines Jahres beim Vorstand eingehen.
Wird die Frist nicht eingehalten, setzt sich das Mitgliedschaftsverhältnis für das folgende Jahr fort.
Der Verband kann eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist annehmen.
5. Ein Mitglied kann aus einem wichtigen Grund aus dem Verband ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist weiter dann zulässig, wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung verstoßen hat oder das Ansehen des Verbands in schwerer Weise schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Bekanntgabe über den Ausschluss zu, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
6. Mitglieder können von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie mit der Zahlung des Beitrages oder sonstiger finanzieller Verpflichtungen dem Verband gegenüber im Rückstand sind. Das säumige Mitglied wird vom Vorstand schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von drei Wochen gemahnt mit dem Hinweis, dass das Mitglied nach fruchtlosem Fristablauf von der Mitgliederliste gestrichen wird. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
1. Jedes Mitglied hat das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, zu Verfahrens- und Sachanträgen einen Redebeitrag zu leisten, Sachanträge zur Beschlussfassung und das Stimmrecht auszuüben.
2. Natürliche Personen als ordentliche Mitglieder (§ 4 Ziffer 2 a) und b)) und Ehrenmitglieder (§ 4 Ziffer 3) sind jeweils mit einer Stimme in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
3. Institutionelle ordentliche Mitglieder, d.h. Museen, deren Träger und Verwaltungseinrichtungen sind als juristische Personen oder andere rechtsfähige oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen jeweils mit zwei Stimmen, die nur einheitlich abgegeben werden können, in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt durch die gesetzlichen Vertreter/innen oder durch ausdrücklich schriftlich Bevollmächtigte. Die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung der / dem Versammlungsleiter/in anzuzeigen.
4. Eine Stimmrechtsübertragung ist durch schriftliche Bevollmächtigung möglich. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung der / dem Versammlungsleiter/in anzuzeigen.
5. Es besteht für alle ordentlichen Mitglieder eine jährliche Beitragspflicht. Der Jahresbeitrag wird im 1. Quartal eines jeden Jahres fällig. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Beitrags durch Beschluss. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
6. Die Tätigkeit der Mitglieder für den Verband ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Auslagen können erstattet werden.
Die Organe des Verbands sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand.
Die Bildung regionaler oder fachlicher Arbeitsgruppen als Verbandsuntergliederungen ist möglich.
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr mit dreiwöchiger Einladungsfrist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung oder als Mischform (hybrid) abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Rechtsgültige Abstimmungen können auf analogem, digitalem oder hybridem Weg durchgeführt werden. Lädt der Vorstand zu einer rein virtuellen bzw. hybriden Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
2. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von mindestens einem
Fünftel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte beim Vorstand beantragt wird.
3. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Wahl des Vorstands,
2. Wahl von zwei Kassenprüfern,
3. Entgegennahme des vom Vorstand vorgelegten Tätigkeitsberichts,
4. Entlastung des Vorstands und der Kassenführung,
5. Beschlussfassung über Richtlinien der Verbandsarbeit,
6. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes im Falle einer Berufung
7. Beschlussfassung über die Ernennung zum Ehrenmitglied
8. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands.
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Beschlüsse nach § 9 (9) und 9 (10) ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Bei satzungsändernden Beschlüssen, die die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen können, ist vorab eine Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen, ob die Änderung für die Erhaltung des steuerlichen Status unschädlich ist.
1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne § 26 BGB:
Der Vorstand besteht aus:
a) dem / der 1. Vorsitzenden,
b) dem / der 2. Vorsitzenden,
c) dem / der Schriftführer/in und
d) dem / der Schatzmeister/in.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten den Verein im Rechtsverkehr.
2. Erweiterter Vorstand: Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob ein erweiterter Vorstand für eine Wahlperiode gebildet wird. Sie kann bis zu drei Beisitzer/innen in den Vorstand wählen. Diese bilden zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand. Er berät und beschließt die Maßnahmen und Arbeitsvorhaben des Verbands.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der laufenden Amtszeit.
Die Auflösung des Verbands kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der Mitglieder. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht sein Besitz oder das sonstige Verbandsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ausschließlich und unmittelbar museumspädagogische Zwecke.