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Claudia Götz Dipl. Biol.
Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessen UNESCO-Welterbestätte Kloster Lorsch
64653 Lorsch
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§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen " Regionalverband Museumspädagogik Südwest“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e. V.“) 2. Er hat seinen Sitz in Trier und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Verein verfolgt als Zweck die Förderung der kulturellen Bildungsarbeit der Museen. Zur Verfolgung des Vereinszwecks kann der Verein die Theorie und Forschung im Bereich der Museumspädagogik weiterentwickeln und fördernd, das Berufsbild der Museumspädagogik weiterentwickeln und fördern, die regionale museumspädagogische Arbeit unterstützen, mit den im Bereich Museumspädagogik tätigen Institutionen und Verbänden zusammenarbeiten, die Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen unterstützen, Veröffentlichungen anregen, unterstützen und herausgeben, Öffentlichkeitsarbeit durchführen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die im Sinne des § 2 dieser Satzung tätig sind. Außerordentliche Mitglieder können Organisationen, Institutionen und natürliche Personen werden, die dem Vereinszweck entsprechen und ihn fördern. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag. Sie wird durch Zustimmung des Vorstandes wirksam. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, bei Auflösung des Vereins oder durch Ausschluss aus wichtigen Gründen. Über den Ausschluss eines Mitglieds befindet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe der Beiträge regelt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Durch den Vorstand wird die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer, Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Diskussion des vom Vorstand aufgestellten Arbeitsplanes, Sach- und Programmdiskussion gemäß § 2 dieser Satzung, Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes, Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Vereins. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit jeweils einer Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und von der/dem Vorsitzenden oder ihrem/seinem
Stellvertreter/in zu unterzeichnen. Es soll enthalten: Ort, Zeit, Person des Leiters, Tagesordnung der Versammlung, Zahl der anwesenden Mitglieder, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, der/dem Schatzmeister/in und bis zu drei Beisitzer/inne/n. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, der/die Stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Vorstand wird vertreten entweder durch die/den Vorsitzende/n allein oder durch den/die Stellvertretende/n Vorsitzenden in Gemeinschaft mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung nachzuwählen. Der/die Stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer machen von ihrem Vertretungsrecht im Sinne des § 26 BGB nur in Abstimmung mit der/dem Vorsitzenden Gebrauch. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.
§ 9 Ausschüsse und Arbeitsgruppen
Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben gemäß § 2 Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden; in den Arbeitsgruppen können auch kompetente Nichtmitglieder mitarbeiten.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband Museumspädagogik e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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